Es geht um Ihr Geld!
Jeder Student sollte eine Steuererklärung machen. Denn: Studenten, die nach dem Abitur ein Erststudium absolvieren, können Studienkosten in begrenzter Höhe (derzeit 6.000 Euro pro Jahr) als Sonderausgaben absetzen - allerdings nur in dem Jahr, in dem die Kosten entstanden sind. Steuerrechtlich zählt das Erststudium unter dem Begriff Ausbildung.
Studenten, die ein Master- oder ein anderes Zweitstudium absolvieren oder vor Beginn des Studiums eine Ausbildung abgeschlossen haben, können die anfallenden Kosten - rund um das Studium als Werbungskosten steuerlich unbegrenzt geltend machen. Wenn keine oder nur wenige Einnahmen erzielt werden, besteht für diesen Personenkreis die Möglichkeit, dass durch die Abgabe einer Steuererklärung das örtliche Finanzamt einen Verlust bescheinigt. Dieser kann dann als Gutschrift "mit in die Zukunft genommen werden".
Hierzu muss das Feld „Antrag auf Verlustfeststellung“ auf dem Mantelbogen der Steuererklärung angekreuzt werden. Letztendlich verringert sich dadurch die eigentliche Steuerlast auf das Gehalt des ersten und oftmals auch des zweiten Jahres sehr stark, so das Sie bares Geld vom Staat zurück erhalten.
Angehende Architekten oder Zahnärzte können auch Arbeitsmaterialien absetzen. Wer einen Bildungskredit aufnehmen musste, kann die dafür entstandenen Zinsen angeben. Gleiches gilt für Anwalts- und Prozesskosten für die eventuelle Einklagung einer Studienzulassung. Teure Anschaffungen, wie z.B. ein Computer oder ein Notebook (höher als 410 Euro netto) können 36 Monate lang abgeschrieben werden.
Mit einem Softwareprogramm zur Berechnung und Abgabe der Steuererklärung ist dies eigentlich kinderleicht, da die entsprechenden berücksichtigungsfähigen Pauschalen vorgegeben werden. Zudem werden systemseitig diverse Hinweise gegeben und verschiedene Plausibilitätprüfungen vor der tatsächlichen Übermittlung an das Finanzamt durchgeführt.
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht wird demnächst entscheiden, ob die Kosten für ein Erststudium künftig auch als Werbungskosten definiert werden und somit grds. unbegrenzt steuerlich Berücksichtigung finden. Daher lohnt sich das Aufheben von Belegen allemal.